Japan hat seine Vorschriften bezüglich des Umgangs mit ausländischen elektronischen Zahlungsmethoden geändert. Die Änderung schreibt vor, dass Anbieter elektronischer Zahlungsdienste die Angemessenheit ausländischer elektronischer Zahlungsmethoden anhand ihrer Gleichwertigkeit mit japanischen Standards bewerten müssen. Darüber hinaus werden ausländische Treuhandbegünstigtenrechte nach dem Zahlungsdienstegesetz als elektronische Zahlungsmethoden eingestuft, jedoch nicht als Wertpapiere nach dem Finanzinstrumente- und Börsengesetz betrachtet.