In einer kürzlichen Klarstellung wurde erklärt, dass Software, die wirklich dezentralisiert ist und ausschließlich Peer-to-Peer-Transaktionen ermöglicht, ohne dass Dritte die Verwahrung oder Kontrolle über Benutzervermögen haben, nicht den neuen Anklagen gemäß 1960(b)(1)(C) unterliegt. Diese Entwicklung unterstreicht die rechtliche Anerkennung dezentraler Plattformen, die unabhängig von Eingriffen Dritter operieren, und könnte Auswirkungen darauf haben, wie regulatorische Rahmenbedingungen auf solche Technologien angewendet werden.
Dezentrale Software von neuen 1960(b)(1)(C)-Anklagen ausgenommen
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